1.6 Administratives
Ermessen
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Der Ausrichter eines jeden
Turniers kann sich das Recht vorbehalten, Regeln und vernünftige,
passende Verfahrensrichtlinien für das jeweilige Turnier
einzusetzen, welche z.B. die Anzugsordnung, die Art der
Zahlung des Startgelds, die Rückerstattungsversicherung
des Startgelds, die Flexibilität des Zeitplans, die
Verfahrensrichtlinien für Zweiergruppen etc. betreffen können. |
| (2) |
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Um jedoch für ein Turnier die
Genehmigung der WPA zu erhalten, bedarf es der Einhaltung
gewisser Erfordernisse, in erster Linie bezüglich der
Preisgeldgarantien. |
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